Zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sowie zur Anpassung an die erhöhte Nachfrage werden allen Kommunen in Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2023 Unterstützungsleistungen gewährt.
Diese Unterstützungsleistungen, welche sich in ihrer Höhe an der Zahl an Mindestsicherungsbeziehenden bemisst, können die Kommunen entweder selbst verwenden und/oder ganz oder teilweise an Dritte (z.B. an Träger der Freien Wohlfahrtspflege, Kirchen- und Moscheegemeinden, Integrationszentren und –agenturen, Verbände, Vereine und Stiftungen) im Wege der Beleihung weitergeben. Das bedeutet, dass nach Weitergabe der Mittel die mit der „Stärkungspakt NRW – Richtlinie“ unterstützten Aufgaben und Maßnahmen von diesen Dritten selbständig wahrgenommen und umgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei den Dritten um juristische Personen handelt und die Maßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie innerhalb des Zuständigkeitsgebietes der Kommune umgesetzt werden, die die Mittel weitergegeben hat.
Die Unterstützungsleistung wird als Billigkeitsleistung gewährt. Billigkeitsleistungen sind finanzielle Leistungen des Landes, auf die kein Anspruch besteht, die aber aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt werden können.
Ein Anspruch auf Gewährung dieser Leistung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Stadt Gelsenkirchen aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Fördermittel. Dabei möchte die Stadt Gelsenkirchen so viele Einwohnerinnen und Einwohner wie möglich erreichen. Daher werden eingehende Anträge insbesondere nach Unmittelbarkeit und Dringlichkeit bewertet.