Was bedeutet Unterhaltsvorschuss?
Dem Kind eines alleinerziehenden Elternteils stehen - unter bestimmten Voraussetzungen - Unterhaltsvorschussleistungen zu, wenn der andere Elternteil keine Unterhaltszahlungen leistet oder diese unter dem festgesetzten Regelbedarf liegen.
Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto monatlich verdient.
Auskunft über Fragen zum Thema Unterhaltsvorschussleistungen wie:
- Wann wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?
- In welcher Höhe steht meinem Kind Unterhaltsvorschuss zu?
- Wer kann wo Unterhaltsvorschuss beantragen?
- Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?
- Wo befindet sich die Unterhaltsvorschusskasse und wer ist mein/e AnsprechpartnerIn?
finden Sie im Bereich Bürgerservice unter dem Suchbegriff "Unterhaltsvorschuss". Einen Antrag können Sie im Formularservice herunterladen.
Antragsannahme / Leistungsgewährung:
Antragsannahme:
Der Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist schriftlich bei der Unterhaltsvorschusskasse (UVK) der Stadt Gelsenkirchen zu stellen und von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag bei der Unterhaltsvorschusskasse abzugeben, damit bei Bedarf die noch offenen Fragen in einem persönlichen Gespräch geklärt werden können.
Leistungsgewährung:
Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, werden die zustehenden Leistungen monatlich im Voraus ausgezahlt. Der Anspruch auf Leistungen nach dem UVG erlischt mit Ablauf des Tages, an dem ein anspruchausschließender Grund eintritt, zum Beispiel:
- Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes;
- Heirat des allein erziehenden Elternteils;
- Zusammenziehen der allein erziehenden Mutter mit dem Vater des Kindes;
- monatliche Unterhaltszahlungen an den/die Anspruchsberechtigte/n in mindestens der Leistungshöhe der UVK
Der/die Leistungsempfänger/in hat die für die UVG-Leistungen maßgeblichen Veränderungen der Unterhaltsvorschusskasse bekannt zu geben. Die Auskunfts- und Anzeigepflicht des alleinerziehenden Elternteils beginnt mit der Antragstellung und erlischt mit der Einstellung der Leistungen nach dem UVG.