Der Beschluss der Haushaltssatzung durch den Rat der Stadt soll der Aufsichtsbehörde - für Gelsenkirchen ist dies die Bezirksregierung Münster - spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres (also bis zum 30. November) angezeigt werden (§ 80 Abs. 5 GO NRW). Ist eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nicht erforderlich, darf die Haushaltssatzung frühestens einen Monat nach Anzeige bei der Aufsichtsbehörde veröffentlicht werden und tritt zu diesem Zeitpunkt rückwirkend zum 01. Januar in Kraft.
In der Zeit vom Beginn des Haushaltsjahres bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung befindet sich die Stadt in der so genannten "Vorläufigen Haushaltsführung" (§ 82 GO NRW). In dieser Zeit darf sie u.a. nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Außerdem darf sie im Vorjahr begonnene Investitionsmaßnahmen fortsetzen.