Bundeskanzler Olaf Scholz hat angekündigt, am 16. Dezember 2024 im Bundestag die Vertrauensfrage zu stellen. Aufgrund der aktuellen bundespolitischen Entwicklung ist davon auszugehen, dass der Bundestag ihm das Vertrauen nicht aussprechen wird. Daraufhin wird der Bundespräsident den Bundestag aller Wahrscheinlichkeit nach auflösen. In diesem Fall würde unter Beachtung der gesetzlichen Fristen eine vorgezogene Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 stattfinden.
Ab sofort werden Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht!
Bei der Bundestagswahl haben alle 165.000 Gelsenkirchener Wahlberechtigten wie in der Vergangenheit zwei Stimmen:
- Eine Erststimme für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten und
- eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei.
Neu ist, dass das Bundeswahlgesetz nunmehr vorsieht, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber, die oder der in einem Wahlkreis die meisten Stimmen auf sich vereint hat, grundsätzlich nicht direkt in den Bundestag einzieht, sondern nur dann einen Sitz erhält, wenn seine Partei über die Zweitstimme die erforderliche Anzahl an Sitzen erlangt hat.
Die Wahl erfolgt für vier Jahre.
Bei vorgezogenen Neuwahlen verkürzen sich alle Fristen, die die Vorbereitung und den Ablauf der Wahl bestimmen:
So werden die Wahlbenachrichtigungen ca. 4 Wochen vor dem Wahltermin versandt.
Briefwahlunterlagen können einfach und auf verschiedene Arten beantragt werden. Mittels des Formulars oder des QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung oder formlos schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch).
- Sobald die Stimmzettel verfügbar sind, werden die Briefwahlunterlagen versandt und es besteht die Möglichkeit in den Wahlscheinstellen direkt zu wählen. Dieser Zeitpunkt fällt voraussichtlich in die 6. Kalenderwoche, da die verkürzten Fristen eine endgültige Entscheidung über die Zulassung der Kandidaten und Parteien für Ende Januar vorsehen und daher einen früheren Druck der Stimmzettel nicht zulassen.
- Dadurch besteht für die Briefwahl nur ein sehr kurzer Zeitraum, in dem der postalische Hin- und Rückversandt der Briefwahlunterlagen einen großen Teil einnimmt. Daher wird die Direktwahl in einer der beiden Wahlscheinstellen – soweit möglich – empfohlen.
Am Wahlsonntag öffnen die Wahlräume von 8 bis 18 Uhr. Alle Wahlberechtigten können in diesem Zeitraum wählen gehen, sofern sie nicht bereits an der Briefwahl teilgenommen haben.
Die Auszählung der Stimmen beginnt nach Beendigung der Wahlhandlung. Ergebnisse aus Gelsenkirchen sowie der Bundesrepublik Deutschland werden fortlaufend am Wahlabend und das vorläufige amtliche Endergebnis voraussichtlich am Montag nach der Wahl unter wahl.gelsenkirchen.de veröffentlicht. Bis zur Verkündung des amtlichen Ergebnisses können einige Tage vergehen.
Wählen kann, wer am Wahlsonntag
- Deutsche bzw. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- mindestens seit drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält
- nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Wahlberechtigte müssen im Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch alle im Ausland lebenden Deutschen, sogenannte Auslandsdeutsche, die am Wahltage
- nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.