Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen niedergelassene Ärztinnen, Ärzte sowie Labore bestimmte ernste Infektionskrankheiten (gemäß §6 ff IfSG) bzw. Krankheitserreger dem Referat Gesundheit der Stadt Gelsenkirchen melden (Meldepflicht).
Die unteren Gesundheitsbehörden sind verpflichtet, die Meldungen anonym an die Landesgesundheitsbehörde und diese weiter an das Robert-Koch-Institut in Berlin weiterzuleiten; bestimmte schwerwiegende Erkrankungen werden von dort aus weiter an die Weltgesundheitsorganisation WHO gemeldet.
Dieser Meldeweg führt zu einer bundesweiten - für bestimmte Krankheiten zu einer weltweiten - Statistik, die es z.B. ermöglicht recht schnell Häufungen oder einen Anstieg von Erkrankungen zu erkennen, Prognosen zu stellen, Ursachen herauszufinden und ggf. Gegenmaßnahmen - auch durch internationale Zusammenarbeit einzuleiten. Dies ist z..B. schon bei Krankheitsausbrüchen an Urlaubsorten oder bei Erkrankungen, ausgelöst durch bundesweit bei Einzelhandelsketten verkaufte Lebensmittel, geschehen.
Bei einer Erkrankung oder dem Verdacht der Erkrankung an einer der im §34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgelisteten Krankheiten (unter anderem Mumps, Masern, Keuchhusten, Scharlach sowie Kopfläuse) gelten Einschränkungen hinsichtlich des Besuchs bzw. der Beschäftigung in einer Gemeinschaftseinrichtung.