Das Masernschutzgesetz beinhaltet detaillierte Regelungen zur Nachweispflicht über den Masernschutz und betrifft Personen, die
- nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, wenn sie
- entweder
1. in einer der nachfolgend aufgeführten Einrichtungen betreut werden / untergebracht oder dort tätig sind (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 - 4 IfSG):
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
- erlaubnispflichtige Kindertagespflege (gem. § 43 Abs. 1 SGB VIII)
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
- Heime (sofern bereits seit vier Wochen betreut)
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG; sofern sie bereits seit vier Wochen dort untergebracht sind)
- oder
2. eine Tätigkeit in einer Gesundheitseinrichtung/-praxis gem. der Aufzählung in § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG ausüben:
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- Rettungsdienste
Patientinnen und Patienten dieser Einrichtungen fallen nicht unter das Masernschutzgesetz.
Was bedeutet in diesem Fall "in der Einrichtung tätig sein“?
Weil das Gesetz lediglich darauf abstellt, ob in der betroffenen Einrichtung Tätigkeiten ausgeübt werden, fallen nicht nur die Personen unter das Masernschutzgesetz, die unmittelbar Beschäftigte der jeweiligen Einrichtung sind, sondern z.B. auch ehrenamtlich Tätige, Praktikanten und Personen anderer Arbeitgeber bzw. Selbständige mit Tätigkeiten in den genannten Einrichtungen. Gemäß den vorliegenden Hinweisen des Bundesgesetzgebers ist hier Masernschutz erforderlich, wenn die Personen regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig sind.