Die richtige Einstufung des Abfalls liegt in der Verantwortung des Abfallerzeugers und bildet die Grundlage für eine ordnungsgemäße Entsorgung.
Zunächst muss geklärt werden, ob es sich bei dem jeweiligen Stoff zweifelsfrei um Abfall handelt. Dazu müssen die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung von § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfüllt sein. Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Die Bestimmung der sechsstelligen Abfallschlüssel erfolgt über das Europäische Abfallverzeichnis. Die am 01.01.2002 in Kraft getretene Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) setzt das Europäische Abfallverzeichnis in Deutsches Recht um.
Die insgesamt 839 Abfallarten teilen sich auf in
- nicht gefährliche Abfälle (434)
- gefährliche Abfälle (405)
Bei gefährlichen Abfällen handelt es sich um Stoffe oder Gegenstände, die aufgrund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maß gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten bzw. hervorbringen können (§ 48 Abs. 2 KrWG). Sie besitzen mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft (H-Kriterium). Die Definition von gefährlichen Abfällen beruht auf der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001. Gefährliche Abfälle sind in der AVV durch ein * gekennzeichnet.