Eine besonders geschützte Mittagsruhezeit gibt es in Gelsenkirchen nach öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten nicht. Es kann jedoch privatrechtliche Regelungen wie z. B. eine Hausordnung geben. Fragen Sie diesbezüglich Ihren Vermieter.
Die Nachtruhe hat für den Gesetzgeber einen sehr hohen Stellenwert, weshalb sie durch das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) besonders geschützt ist. Sie beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.
An Sonn- und Feiertagen gilt grundsätzlich ein so genanntes "Arbeitsverbot". Es sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, welche die äußere Ruhe des Tages stören, soweit sie nicht besonders erlaubt sind. So ist an Sonn- und Feiertagen die Nutzung lauter Maschinen oder Werkzeuge nicht zulässig.