Feuer im Freien verspricht Wärme oder Romantik, ist aber auch Gefahrenquelle und kann z. B. durch Rauch- und Geruchsentwicklung die Menschen in unmittelbarer Umgebung stören. Deshalb müssen bestimmte Regeln eingehalten werden, wenn man Feuer im Freien (Grill- und Lagerfeuer, Nutzung von Feuerkörben) entzünden möchte.
Das Entzünden offener Feuer, das Grillen, Kochen oder Braten sowie das Abbrennen von Feuerwerken in öffentlichen Park- und Grünanlagen auch im Bereich gekennzeichneter Grillzonen, Erholungsanlagen oder anderen öffentlich zugänglichen Bereichen ist im gesamten Stadtgebiet Gelsenkirchen untersagt, wenn der Graslandfeuerindex oder der Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes (DWD) eine Gefahrenstufe größer als drei ausweist.
Das Verbrennen im Freien ist grundsätzlich untersagt, wenn und soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.
Um eine Gefährdung bzw. eine erhebliche Belästigung zu vermeiden, sollte das Grillen im Freien daher von einzelnen Personen nur gelegentlich durchgeführt und zeitlich beschränkt werden. Dabei ist zu beachten, dass die unvermeidbaren Geruchsimmissionen nicht konzentriert in die Wohn- und Schlafräume von Nachbarn dringen und ausschließlich zum Grillen geeignete Brennstoffe wie zum Beispiel Grill-Holzkohle bzw. Grill-Holzkohlebriketts eingesetzt werden.
Folgende öffentliche Grillplätze stehen zur Verfügung:
Ein Lagerfeuer ist ein Nutzfeuer, welches beim Lagern im Freien ohne Hilfsmittel wie Grill oder Ofen als Wärme- und Lichtquelle verwendet wird. Als Brennholz wird in der Regel gesammeltes, trockenes, stückiges Hartholz aus der Umgebung verwendet.
Allerdings ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, wenn hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Dies gilt auch für Lagerfeuer und Feuerkörbe.
Erhebliche Belästigungen können z. B. durch Rauch- oder Geruchsentwicklung, insbesondere bei dicht angrenzender Wohnbebauung, auftreten. Grundsätzlich kann aufgrund der engen Bebauung innerhalb des Stadtgebietes in fast allen Fällen von einer erheblichen Belästigung ausgegangen werden.
Gefahren für die Gesundheit können beispielsweise bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten.