Bestimmte Anlagen benötigen eine Eignungsfeststellung, da sie zum Beispiel keine bauaufsichtliche Zulassung besitzen. Dies betrifft in der Regel nur noch wenige Anlagen, in der Regel in der Industrie. Die Eignung dieser Anlagen wird dann vom Referat Umwelt (Abteilung Technischer Umweltschutz) geprüft und genehmigt.
Den Antrag kann nur stellen, wer Eigentümerin bzw. Eigentümer, Betreiberin bzw. Betreiber des betreffenden Grundstücks ist oder eine Vollmacht der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers besitzt.
Einzelfallabhängig:
Folgende Antragsunterlagen sind hierzu erforderlich:
- Schriftlicher Antrag (formlos).
- Benennung der Anlage inkl. Abgrenzung der Anlage (§ 14 AwSV), Standort,
- Betreiber, Eigentümer des Grundstückes, Planer der Anlage; Verantwortlicher für den Betrieb der Anlage
- Detaillierte Betriebs- und Anlagenbeschreibung (Behältergröße/-volumen, Aufstellung der Behälter –ober-/unterirdisch-, Ausführung Abfüllplätze, Sicherheitseinrichtungen, Entwässerung, etc.) aller Anlagenteile und/oder der Anlage, für die eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung beantragt wird.
- Begründung, warum für diese Anlage/Anlagenteile keine Bauteile mit z.B. allgemein bauaufsichtlicher Zulassung oder CE-Kennzeichnung eingesetzt werden.
- Begründung, warum die zur Eignungsfeststellung vorgesehenen Bauteile für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind (chemische, thermische und mechanische Beständigkeit)
- Beschreibung der Auffangvorrichtungen, Berechnung des Auffangvolumens
- Auflistung der in der Anlage befindlichen wassergefährdenden Stoffe mit Mengenangabe/Volumina und Angabe ihrer Temperatur/Prozesstemperatur
EG-Sicherheitsdatenblätter der wassergefährdenden Stoffe mit Angabe der Wassergefährdungsklasse
- Zur Beurteilung der Anlage erforderliche Pläne – z. B. Lagepläne Maßstab 1:15.000 und Maßstab 1:500, Aufstellungsplan, Bauzeichnungen, Rohrleitungsplan, Fließschemata, Entwässerungsplan
- Beständigkeits- und Dichtheitsnachweise für die verwendeten Werkstoffe bzw. Baustoffe der Anlagenteile (Laborberichte, sonstige Nachweise, etc.) sowie ein Funktionsnachweis der Sicherheitseinrichtungen/Schutzvorkehrungen
- Bereits bestehende Genehmigungen nach Baurecht, Gewerberecht, Immissionsschutzrecht, etc. Prüfbescheide/Prüfzeugnisse wasserrechtlicher, arbeitsschutzrechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Bauartzulassungen, Bescheide/Prüfzeugnisse zu bauaufsichtlichen Zulassungen für bestimmte Anlagenteile, CE-Kennzeichen oder Zulassungen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften, Zertifikat einer für ein Schweißverfahren zugelassenen Stelle für die Anforderung und Qualifizierung von Schweißarbeiten für metallische Werkstoffe
- Gutachten eines gem. § 52 AwSV anerkannten Sachverständigen über die Eignung der Anlage und dazugehöriger Anlagenteile
- Angabe der mit der Errichtung der Anlage bzw. Anlagenteile beauftragten Fachfirmen gem. § 64 der AwSV sowie deren Fachbetriebsurkunden
- Aktuelle AwSV-Prüfberichte von anerkannten Sachverständigen (gem. § 52 AwSV); Inbetriebnahme- oder wiederkehrende Prüfung
- Angaben zur Standsicherheit und Festigkeit (Statischer Nachweis) Ggf. Nachweis eines Anfahrschutzes (z.B. bei Fahrzeugverkehr erforderlich)
- Betriebsanweisung mit konkreten Anweisungen zum Betrieb
- Maßnahmen für den bestimmungsgemäßen und gestörten Betrieb
- Alarmplan, Beschreibung der Maßnahmen im Schadensfall, Entsorgung
- Aktualisierung der Anlagendokumentation nach § 43 AwSV
Aufgrund der Komplexität wird empfohlen, sich mit dem genannten Ansprechpartner vor der Antragsstellung in Verbindung zu setzen. Die Unterlagen sind mindestens in zweifacher Ausfertigung und im Bedarfsfall in mehrfacher Ausfertigung einzureichen.
Die Mindestgebühr für eine Erlaubnis beträgt 200,00 €, höchstens jedoch 5.000,00 €.