Sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
Wer im nichtgewerblichen Bereich explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder mit ihnen umgehen will bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Benötigt werden:
- Formgebundener Antrag auf Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes
- Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang
- Nachweis zur Anerkennung des Bedürfnisses
Allgemeine Informationen
Die Erlaubnis, die Sie beim Referat Öffentliche Sicherheit und Ordnung beantragen können, bezieht sich ausschließlich auf den privaten Umgang mit und den Erwerb von Sprengstoffen (z.B. für Sportschützen).
Sofern Sie gewerblich bedingt Sprengstoff nutzen oder erwerben wollen, erhalten Sie die Erlaubnis bei der
Bezirksregierung Münster.
Wichtige Hinweise :
- Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist 1 Jahr gültig.
- Erlaubnisse sind auf 5 Jahre befristet.
- Die Verlängerung einer Erlaubnis muss mindestens 4 Wochen vor Ablauf beantragt werden.
Für den Erhalt der Erlaubnis im privaten Bereich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zuverlässigkeit: Im Rahmen des Antragsverfahrens wird von der Ordnungsbehörde ein Bundeszentralregisterauszug, ein Auszug aus dem zentralen Strafverfahren und eine Stellungnahme der Polizei eingeholt. Die Zeugnisse dürfen keine Vorstrafen, die eine Unzuverlässigkeit vermuten lassen, aufweisen.
- Fachkunde: Hierfür ist die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderlich, über den Sie ein entsprechendes Zeugnis erhalten. Wenn Sie noch keine Fachkunde besitzen, dann benötigen Sie zunächst eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung für die Teilnahme an einem solchen Lehrgang (Formular unten im Downloadbereich).
- Bedürfnis für die Erlaubnis: Sie müssen einen tatsächlichen Anlass für die Notwendigkeit der Erlaubnis haben. Als Nachweis dienen entsprechende Erlaubnisse nach dem Waffenrecht, Jahresjagdschein oder beispielsweise eine Bescheinigung eines Schießsportvereins, in dem der Sportschütze als aktives Mitglied tätig ist.
- Körperliche und geistige Eignung: Sie müssen über eine allgemeine körperliche Beweglichkeit verfügen, es dürfen u.a. keine schweren Herz- oder Kreislaufbeschwerden, Geistesschwäche, Alkohol- oder Suchterkrankungen vorliegen.
- Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahme möglich)
- EU-Staatsangehörigkeit
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.
70,00 - 105,00 € (je nach Aufwand im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung)