Wer eine Lotterie oder Ausspielung veranstalten möchte, benötigt hierfür grundsätzlich eine Genehmigung, die bei der
Bezirksregierung Münster
Telefon: 0251/411-0
zu beantragen ist.
Ausnahme hiervon ist die vom Ministerium für Inneres und Kommunales am 25.02.2013 bekannt gemachte „Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen“, die unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, Kleine Lotterien und Ausspielungen ohne besondere Einzelerlaubnis durchzuführen.
Grundlage für die Allgemeine Erlaubnis ist § 18 der Anlage 1 der Bekanntmachung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13. November 2012 (GV.NRW. S. 524) (Glückspielstaatsvertrag) i.V.m. §§ 14 und 15 des Gesetzes zur Ausführung des Glückspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glückspielstaatsvertrag -AG GlüStV NRW) vom 13.11.2012 (GV.NRW. S. 524).
Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde.
Ihre Anzeige richten Sie bitte an:
Referat Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Abteilung 32/3.1
Hans-Sachs-Haus
Ebertstr. 11
45879 Gelsenkirchen
Hinweis
Der Widerruf der Allgemeinen Erlaubnis sowie die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung durch Auflagen bleiben vorbehalten. Die steuerlichen Pflichten nach §§ 31 und 32 der Ausführungsbestimmungen zum Renn-, Wett- und Lotteriegesetz sind zu beachten. Danach ist für die jeweilige Einzelveranstaltung einer Kleinen Lotterie oder Ausspielung mindestens zwei Wochen vor Beginn bei dem für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Finanzamt Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2 - 4, 50676 Köln, eine Lotteriesteueranmeldung abzugeben. Darin sind insbesondere Anschrift, Ort und Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreis mitzuteilen.
*Erläuterung:
Tombolen sind Ausspielungen im Sinne der Allgemeinen Erlaubnis. Sie finden innerhalb einer Rahmenveranstaltung in geschlossenen Räumen statt. Tombolalose dürfen nur in dem Raum, in dem die Veranstaltung stattfindet, und nur während der Zeit der Veranstaltung verkauft werden. Die Veranstaltung einer Tombola muss zeitlich eng begrenzt sein. Sie darf sich nur über einige Stunden erstrecken. Die Gewinne dürfen nur in dem Veranstaltungsraum ausgestellt werden.
Berechtigter Personenkreis
Neben Lotterieveranstaltern im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziffer 1 GlüStV sind das
- Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege
- Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften
- Sportvereine
- Feuerwehren
- Stiftungen
Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen (z.B. Werbegemeinschaften), fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis. Ihnen kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung erteilt werden - auch dann nicht - wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird.
Allgemeine Voraussetzungen
- Die Lotterie oder Ausspielung darf sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken.
- Das Spielkapital (Anzahl Lose x Lospreis) darf den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigen.
- Der Spielplan muss einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals vorsehen.
- Der Losverkauf darf die Dauer von drei Monaten eines Jahres nicht überschreiten.
- Prämien- oder Schlussziehungen dürfen nicht vorgesehen werden
- Die Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn dem Referat Recht und Ordnung der Stadt Gelsenkirchen unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer anzuzeigen.
- Des Weiteren ist mindestens zwei Wochen vor Beginn bei dem für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Finanzamt Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2-4, 50676 Köln eine Lotteriesteueranmeldung abzugeben. Darin sind insbesondere die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreise anzugeben.
- Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder sonstige Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind, zu verwenden.
- Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.
Vordruck zur Anzeige über die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie (Formular unten im Downloadbereich)