Pflicht zur Anmeldung und zur gesundheitlichen Beratung für Prostituierte
Am 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden Rechte und Pflichten für Prostituierte sowie Pflichten für Betreiber von Prostitutionsstätten eingeführt.
Prostituierte müssen ihre Tätigkeit persönlich bei der Kreisordnungsbehörde anmelden, in deren Gebiet sie die Tätigkeit überwiegend ausüben werden.
Die Gewerbebehörde stellt eine Anmeldebescheinigung aus. Diese ist während der Tätigkeit der oder des Prostituierten mitzuführen. Auf Wunsch kann eine Bescheinigung auf einen selbst gewählten Aliasnamen ausgestellt werden.
Bitte beachten Sie bei einer Anmeldung auch unsere Datenschutzhinweise.
1. Gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt
Voraussetzung für die Anmeldung ist eine vorangegangene gesundheitliche Beratung durch das Gesundheitsamt. Sollte der Tätigkeitsschwerpunkt in Gelsenkirchen liegen, soll die gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt Gelsenkirchen stattfinden. Über die Durchführung des Beratungsgesprächs wird eine Bescheinigung ausgestellt, die während der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitzuführen ist.
2. Anmeldung bei der Kreisordnungsbehörde
Die Anmeldung ist mit einem Informations- und Beratungsgespräch verbunden. Dieses beinhaltet u.a. Informationen zu Rechten und Pflichten von Prostituierten, z.B. zur bestehenden Steuerpflicht und zur Krankenversicherung, zu Beratungs- und Hilfeangeboten in Notsituationen.
Die Anmeldung bei der Gewerbebehörde und die gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt sind gebührenfrei.