In der beruflichen oder ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen kann es gelegentlich zur Konfrontation mit Situationen kommen, welche gegebenenfalls eine Kindeswohlgefährdung darstellen können. Das heißt, dass bei Anhalten dieses Zustandes ein ernsthafter Schaden für das Kind droht.
Das Bundeskinderschutzgesetz fordert Fachkräfte dazu auf, bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung tätig zu werden und die eigenen Möglichkeiten zu nutzen, um die Situation mit den betroffenen Eltern und Kindern zu erörtern und auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken (§ 4 KKG und § 8a Abs. 4 SGB VIII).
Nicht nur Fachkräfte, sondern alle Personen, die hauptberuflich oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten und sich ernsthafte Sorgen um das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen machen haben die Möglichkeit, sich bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung kostenfrei und anonym durch eine insoweit erfahrenen Fachkraft des Jugendamtes gem. § 8b SGB VIII beraten zu lassen.
Die Beratung richtet sich insbesondere an folgende Personen:
· Ärztinnen und Ärzte und andere Heilberufe
· Psychologinnen und Psychologen und Berater in Familien-, Erziehungs-, Ehe- oder Suchtbereich
· Beraterinnen und Berater gem. dem Schwangerschaftskonfliktgesetzes
· Sozialarbeiterinnen oder -arbeiter, Sozialpädagoginnen oder -pädagogen
· Lehrerinnen oder Lehrer
Diese Personen sind aufgrund ihrer häufigen und intensiven Kontakte mit Kindern und Jugendlichen besonders dazu angehalten, auf Anzeichen für Kindeswohlgefährdungen zu achten. Aber auch alle anderen Personen im beruflichen Kontakt zu Kindern haben Anspruch auf Beratung.
In der Beratung geht es um die Einschätzung von Gefährdungsmerkmalen und um die Frage, ob vor einer eventuellen „Meldung“ beim Jugendamt noch weitere Klärungen möglich oder andere Unterstützungsmaßnahmen sinnvoll sein könnten. Es geht also um eine Hilfestellung für den persönlichen Entscheidungsprozess des/der Ratsuchenden – nicht um die Übernahme der Verantwortung für den „Fall“ oder die Einleitung von Maßnahmen.
Auch nach der Beratung, die auch durch ein zweites Gespräch vertieft werden kann, muss der Ratsuchende selbst die weiteren Schritte gehen. Unter anderem aufgrund dieser Verantwortungsverteilung erfolgt die Beratung anonymisiert.
Die Beratung richtet sich an Personen, die in ihrem beruflichen Alltag oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen aus Gelsenkirchen arbeiten und Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung wahrnehmen.
Grenzen der Beratung:
Wird während des Beratungsprozesses eine akute Kindeswohlgefährdung festgestellt, das heißt es droht aktuell ernsthafter Schaden für das Kind, der umgehend abgewendet werden muss, empfiehlt sich keine anonymisierte Beratung, sondern eine konkrete Benennung der bedrohten Person. Wenn Sie sich in diesem Punkt unsicher sind sprechen Sie dies bitte vor Nennung der Personendaten an.