Nach den Vorgaben des § 42 Bundesnaturschutzgesetz und der EU-Zoorichtlinie bezeichnet der Ausdruck „Zoo“ eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Wildtiere zur öffentlichen Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.
Nicht als Zoo gelten
- Zirkusse
- Tierhandlungen und
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, ode Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wildlebender Arten gehalten werden.
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde.