Bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zucht, der Haltung und dem Handel von Tieren unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 11 des Tierschutzgesetzes. Für folgende Tätigkeiten wird eine Genehmigung gemäß Tierschutzgesetz benötigt:
1. das Halten von Tieren für andere in einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung (Pension)
2. ausstellen von Tieren in einem zoologischen Garten oder ähnlichen Einrichtungen
3. Durchführung von Tierbörsen
4. Ausbildung von Schutzhunden für andere
5. gewerbsmäßiges Betreiben eines Reit- und Fahrbetriebs
6. gewerbsmäßiges Züchten von Hunden, Katzen oder andere Tieren
7. gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren
8. gewerbsmäßiges zur Schaustellen von Tieren
9. gewerbsmäßiges Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge
10. gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden und Hundehaltern
11. Hundeschulen/Hundetrainer
Die anfallenden Gebühren sind abhängig vom Umfang der Tätigkeit.