Nehmen an einer Hunde- oder Katzenausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art Tiere aus dem Ausland teil, ist diese Veranstaltung mindestens vier Wochen vorher beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.
Ebenfalls müssen Veranstaltungen nach der Viehverkehrsverordnung angezeigt werden.
Es ist verboten Tiere, die sichtbare oder auch nicht sichtbare Merkmale haben, die unter §11TierSchG fallen, auszustellen oder an anderweitigen Wettkämpfen teilnehmen zu lassen.