Beglaubigung der Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens bzw. Internationalen Reisen –
Länder die zu den Schengener-Vertragsstaaten gehören
Für die Einreise mit Betäubungsmitteln in Schengener-Vertragsstaaten wird eine amtliche Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln benötigt.Eine entsprechende Länderliste der Mitglieder des Schengener Abkommens entnehmen Sie bitte der Homepage des Auswärtigen Amtes.
Die sogenannte Schengen-Bescheinigung wird vom Arzt ausgefüllt, gestempelt, unterschrieben und ist dem Gesundheitsamt zur Beglaubigung vorzulegen.
Eine Terminabsprache (per Telefon oder E-Mail) zur Beglaubigung ist zwingend notwendig und sollte frühzeitig erfolgen.
Länder die nicht zu den Schengener-Vertragsstaaten gehören
Bei Reisen in andere als die vorstehend genannten Länder muss bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln eine internationale Bescheinigung mitgeführt werden, welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Es ist außerdem empfehlenswert sich bei der zuständigen diplomatischen Vertretung nach den genauen Bestimmungen zur Mitnahme von Arzneimitteln zu erkundigen, um alle unverzichtbaren Medikamente mit auf die Reise nehmen zu können (s. u.).
Die Bescheinigung wird vom Arzt ausgefüllt, gestempelt, unterschrieben und ist dem Gesundheitsamt zur Beglaubigung vorzulegen.
Eine Terminabsprache (per Telefon oder E-Mail) zur Beglaubigung ist zwingend notwendig und sollte frühzeitig erfolgen.
Voraussetzung für Reisen mit Betäubungsmittel ist eine richtig ausgefüllte und gestempelte Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung. Diese muss vom behandelnden Arzt bis auf den unteren Teil D (der Schengen-Bescheinigung) bzw. Teil E (beim Internationalen Formular) ausgefüllt sein.
Legen Sie dazu Ihrem Arzt den Personalausweis oder Reisepass (wegen der Pass-Nr.) vor.