Bauvorhaben sogenannter "Sonderbauten", die wiederkehrend zu prüfen sind, werden im Team Sonderbau beraten und bearbeitet, sofern sie nicht in einer Gewerbefläche liegen (siehe gesondertes Team). Hierzu gehört auch die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 10 PrüfVO NRW.
Die Wiederkehrende Prüfung ergibt sich aus der Baugenehmigung oder ist für bestimmte Objekte gesetzlich vorgeschrieben.
Dazu gehören:
- Verkaufsstätten und
- Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung
- Krankenhäuser
- Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung mit mehr als 60 Betten
- Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe
- Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung,
- allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen
- Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 1 600 m²
- Bruttogrundfläche in einem Gebäude und
- Kindergärten und Horte mit mehr als 4 Gruppen