Unter Beseitigung im Sinne des § 62 Absatz 3 der Bauordnung NRW ist die vollständige Beseitigung baulicher Anlagen (Abbruch) gemeint. Eine Beseitigung von Teilen einer baulichen Anlage ist keine Beseitigung im Sinne der BauO NRW, sondern eine Änderung und somit ggf. baugenehmigungspflichtig. Dies gilt insbesondere wenn die Standsicherheit des Gebäudes oder angrenzender Gebäude betroffen ist.
Verfahrensfrei - Anzeige oder Antrag?
1. Verfahrensfreie Beseitigung
Die Beseitigung von baulichen Anlagen,
- die nach § 62 Abs.1 BauO NRW genehmigungsfrei errichtet werden dürfen,
- von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie
- sonstigen Anlagen, die keine Gebäude und nicht höher als 10 m sind,
ist verfahrensfrei (§ 62 Absatz 3 Satz 1 BauO NRW).
Alternativ kann die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens beantragt werden (§ 62 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW).
2. Anzeigepflicht bei Beseitigung
Für alle anderen baulichen Anlagen, also für
- angebaute Gebäude,
- Gebäude der Gebäudeklasse 2, 4 und 5 und
- sonstigen Anlagen, die keine Gebäude und höher als 10 m sind
ist eine schriftliche Anzeige erforderlich (§ 62 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW)
Die Beseitigung ist mindestens einen Monat vor Beginn der Abbrucharbeiten anzuzeigen, da mit dem Abbruch erst nach Ablauf eines Monats, nachdem die Untere Bauaufsichtsbehörde schriftlich bestätigt hat, dass die Anzeige vollständig mit allen erforderlichen Unterlagen vorliegt, begonnen werden darf.
Unterlagen und Angaben für die Anzeige einer vollständigen Beseitigung:
- Formular "Anzeige der vollständigen Beseitigung von Anlagen" mit Benennung der Maßnahme und des Grundstückes, auch nach Straße und Hausnummer, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll,
- ein Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens,
- bei nicht freistehenden Gebäuden eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist,
- Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz.
Unterlagen und Angaben für den Antrag auf Genehmigung einer vollständigen Beseitigung:
Zusätzlich zu den obigen Unterlagen und Angaben wird Folgendes benötigt:
- Formular "Antrag der vollständigen Beseitigung von Anlagen" mit den obigen Angaben
- die Bezeichnung des Beseitigungsvorhabens,
- eine Beschreibung der zu beseitigenden baulichen Anlagen nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Beseitigungsvorgangs mit Angabe der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und
- Angaben über den Verbleib des Beseitigungsmaterials.
Hinweis:
Die Untere Bauaufsichtsbehörde hat keine weitere Prüfpflicht zur Einhaltung anderer Rechtsvorschriften. Die Einhaltung aller weiteren Rechtsvorschriften hat die Bauherrin/ der Bauherr in eigener Verantwortung zu prüfen bzw. geeignete Personen mit der Überprüfung zu beauftragen.
Anträge, aber auch die Vollständigkeitsprüfung von Anträgen und Anzeigen ist gebührenpflichtig (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)).