Die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist schriftlich zu beantragen.
Ein städtisches Formular für das Erfassen der erforderlichen Angaben erhalten Sie über den unten stehenden Link.
Eine elektronische Antragsstellung wird bisher noch nicht angeboten.
Die Bescheinigung wird ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften erteilt.
Rechtsgrundlage:
WEG - Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen
gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
In der Regel werden Katasterflurkarte und Bauzeichnungen/Baubestandszeichnungen benötigt, "aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen"(§ 7 Abs. 4 Nr. 1 bzw. § 32 Abs. 2 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz - WEG).
Für Sondereigentum wie Stellplätze oder außerhalb des Gebäudes liegende Teil des Grundstücks müssen durch Maßangaben bestimmt sein (§ 3 Absatz 3 Alternative 2 des Wohnungseigentumsgesetzes).
Die Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen ist gebührenpflichtig (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)).