Die Gewerbesteuer wird nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes erhoben.
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages erfolgt durch das zuständige Finanzamt auf der Grundlage der abgegebenen Steuererklärungen.
Die Erhebung und Festsetzung der Gewerbesteuer fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde.
Bei der Festsetzung ist die Gemeinde an die Feststellungen im Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden.
Durch Anwendung des jeweils gültigen Hebesatzes (Gewerbesteuermessbetrag mal Hebesatz) setzt sie die Gewerbesteuer mit Gewerbesteuerbescheid fest und gibt diesen gemeinsam mit dem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes bekannt.
Der Gewerbesteuer-Hebesatz beträgt laut Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze in der Stadt Gelsenkirchen in Verbindung mit der hierzu ergangenen Änderungssatzung in der aktuellen Fassung derzeitig 480 Prozent.
Auf die zu erwartende Gewerbesteuer werden vierteljährliche Vorauszahlungen festgesetzt, die jeweils zum
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August und
- 15. November
zu entrichten sind.
Mit der Erteilung eines Lastschriftmandats können wir Ihre fälligen Beträge rechtzeitig abbuchen. Die Erteilung oder Anpassung von Daueraufträgen entfällt für Sie. Außerdem vermeiden Sie dadurch unnötige Mahnungen.
Bitte beachten Sie, dass ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat immer nur für ein Forderungskennzeichen gilt. Wünschen Sie den Lastschrifteinzug für ein weiteres oder neues Forderungskennzeichen, so wird hierfür auch ein separates SEPA-Lastschriftmandat benötigt.
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Die für die richtige Veranlagung maßgebenden Tatsachen und Änderungen sind vom Inhaber des Gewerbebetriebes anzuzeigen wie z.B.:
- Betriebsaufgabe
- Anschriftenänderung
- Bevollmächtigtenwechsel
- Entgegennahme von Anträgen zur Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen.