Die Grundsteuer wird auf jegliche Art von Grundbesitz erhoben. Dazu gehören alle Arten von Immobilien und die unbebauten Grundstücke. Sie ist unterteilt in die Grundsteuer A (Betriebe der Land- Forst- und Gartenwirtschaft) und die Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien).
Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer sind das Grundsteuergesetz, das Bewertungsgesetz und die Abgabenordnung.
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt durch das Finanzamt. Das beinhaltet die Festsetzung des Steuerpflichtigen, des Grundsteuermessbetrages sowie den Beginn der Steuerpflicht.
Die Erhebung und Festsetzung der Grundsteuer fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde.
Hierbei ist die Gemeinde an die Feststellungen im Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden. Etwaige Einwendungen gegen die darin getroffenen Feststellungen sind auch direkt dort vorzutragen.
Das bedeutet, dass zum Beispiel ein Eigentumswechsel erst dann für die Gemeinde verbindlich wird, wenn auch das Finanzamt dem neuen Eigentümer das Grundstück zurechnet. Dies geschieht grundsätzlich zum 01.01. des Folgejahres. Solange diese Zurechnungsfortschreibung nicht erfolgt ist, ist der bisherige Eigentümer weiterhin grundsteuerpflichtig und zur Zahlung der für das gesamte Jahr festgesetzten Grundsteuer heranzuziehen.
Damit eine zeitnahe Korrektur der Grundsteuerveranlagung und somit ein Abweichen vom gesetzlichen festgelegten Stichtagsprinzip erfolgen kann, besteht die Möglichkeit, dass sich der neue Eigentümer durch eine privatrechtliche Erklärung gegenüber der Stadt Gelsenkirchen verpflichtet, die auf das Grundstück entfallende Grundsteuer bereits ab Eigentumsübergang freiwillig zu entrichten.
Der Grundsteuerhebesatz beträgt laut Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze in der Stadt Gelsenkirchen in Verbindung mit der hierzu ergangenen Änderungssatzung in der aktuellen Fassung zurzeit:
- Grundsteuer A: 337,5 von Hundert
- Grundsteuer B: 675 von Hundert
Durch Anwendung des Grundsteuermessbetrages und des jeweils gültigen Hebesatzes (Grundsteuermessbetrag mal Hebesatz) wird die Grundsteuer mit dem Grundsteuerbescheid bzw. mit dem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt. Die Fälligkeiten sind unter „Fälligkeit“ in den allgemeinen Erläuterungen zu den Grundbesitzabgaben geregelt.