Die Vergnügungssteuer wird nach den Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Gelsenkirchen in der aktuellen Fassung erhoben.
Steuergegenstand sind Vergnügungen gewerblicher Art, wie
- die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen
- das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt
- die Ausspielung von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos oder ähnlicher Einrichtungen
- das Halten von Spielgeräten, bei denen der Gewinn in Geld besteht, in Spielhallen und sonstigen Einrichtungen.
Zahlungspflichtiger ist der Betreiber der Einrichtungen, Veranstalter und/oder Aufsteller von Automaten.
Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beträgt ab dem 01.01.2016 der Steuersatz 5 Prozent des Spieleinsatzes.
Erhebungszeitraum ist ab dem 01.01.2019 das Kalendervierteljahr.
Mit der Erteilung eines Lastschriftmandats können wir Ihre fälligen Beträge rechtzeitig abbuchen. Die Erteilung oder Anpassung von Daueraufträgen entfällt für Sie. Außerdem vermeiden Sie dadurch unnötige Mahnungen.
Bitte beachten Sie, dass ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat immer nur für ein Forderungskennzeichen gilt. Wünschen Sie den Lastschrifteinzug für ein weiteres oder neues Forderungskennzeichen, so wird hierfür auch ein separates SEPA-Lastschriftmandat benötigt.
Hier können Sie direkt online ein Lastschriftmandat einrichten.
Die für die richtige Veranlagung maßgebenden Tatsachen und Änderungen sind vom Veranstalter anzuzeigen wie z.B.:
- Betriebsaufgabe
- Anschriftenänderung
- Bevollmächtigtenwechsel
- Anmeldung einer vergnügungssteuerpflichtigen Sexveranstaltung oder sexueller Dienstleistung
- Änderungen im Gerätebestand.
Zählwerkausdrucke bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Vergnügungssteueranmeldung
Anzeige einer Vergnügungssteuerhinterziehung:
Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Regelungen der Vergnügungssteuersatzung verstößt, erfüllt einen Straf- oder Bußgeldtatbestand. Hierzu zählt beispielsweise die Nichtabgabe von Steueranmeldungen. Durch eine (anonyme) Anzeige kann der Stadtverwaltung formlos oder mit dem vorbereiteten Formular ein wichtiger Hinweis auf straf- und bußgeldbewehrtes Handeln gegeben werden. Aufgrund des Legalitätsprinzips ist die Stadtverwaltung verpflichtet, konkreten Verdachtsfällen nachzugehen.