Für die Reinigung und den Winterdienst der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslage werden Benutzungsgebühren erhoben.
Rechtsgrundlage ist die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Gelsenkirchen in der aktuellen Fassung.
Die Gebühr wird getrennt für Straßenreinigung und Winterdienst festgesetzt.
Straßenreinigung:
Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Länge der zugewandten Grundstücksseite, die an die von der Gemeinde gereinigte Erschließungsstraße angrenzt, welche das Grundstück erschließt (Frontlänge in Meter) und die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen der Fahrbahn und des Gehweges. Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden all die Grundstücksseiten zugrunde gelegt, durch die das Grundstück erschlossen ist.
Zugewandte Grundstücksseite sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 ° verlaufen (sogenannte Hinterlieger oder Teil-Hinterlieger).
Winterdienst:
Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Länge der zugewandten Grundstücksseite, die an die von der Gemeinde wintergewartete Erschließungsstraße angrenzt, welche das Grundstück erschließt (Frontlänge in Meter) und die Zugehörigkeit zu einer Winterdienststufe (0 - 4). Liegt ein Grundstück an mehreren zu wartenden Straßen, so werden all die Grundstücksseiten zugrunde gelegt, durch die das Grundstück erschlossen ist.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Zuordnung zu den einzelnen Reinigungsklassen bzw. Winterdienststufen. Die jeweilige Zuordnung kann dem Straßen- und Wegeverzeichnis zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung entnommen werden.
Zuständig für die Straßenreinigung und den Winterdienst ist GELSENDIENSTE. Fragen oder Probleme, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Reinigung oder dem Winterdienst stehen, sind ausschließlich und direkt an GELSENDIENSTE zu richten bzw. zu melden.
Weitere Informationen über das Thema Reinigung und Winterdienst sind hier erhältlich.
Die Gebühren werden durch den Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt. Die Fälligkeiten sind unter „Fälligkeit“ in den allgemeinen Erläuterungen Grundbesitzabgaben geregelt.