Aus Gründen des Schutzes der Öffentlichkeit sind einige selbstständige Gewerbetätigkeiten erlaubnispflichtig. Für gewerberechtliche Erlaubnisse ist (bis auf einige Sonderfälle) das Referat Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Abteilung Gewerbe, zuständig.
Eine Erlaubnis ist beispielsweise erforderlich für
- die Ausübung eines Reisegewerbes
- den Betrieb einer Spielhalle
- die Ausübung von Maklertätigkeiten
- das Versteigerergewerbe
- das Bewachungsgewerbe
- die Durchführung von Messen, Märkten und Ausstellungen.
Für Detailfragen zu den einzelnen Gewerbearten empfiehlt es sich, mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in einen Termin für ein ausführliches Beratungsgespräch zu vereinbaren.
Bitte beachten Sie bei einer Antragstellung auch unsere Datenschutzhinweise.
Service für Dienstleistende
Der Einheitliche Ansprechpartner nach der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie stellt für Sie auf Wunsch die notwendigen Informationen für Ihr Gewerbe zusammen und unterstützt Sie bei Antrags- und Anmeldeverfahren.
Der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Nordrhein Westfalen ist einheitliche Stelle im Sinne von § 6 b Gewerbeordnung in Verbindung mit § 71 a Verwaltungsverfahrensgesetz NRW.
Gewerberechtliche Zuverlässigkeit
Über die Höhe der Verwaltungsgebühren erteilt der/die zuständige Sachbearbeiter/in Auskunft.