Messen, Ausstellungen, Märkte und ähnliche Veranstaltungen, die außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten stattfinden, bedürfen der behördlichen Genehmigung. Sie dürfen unter Berücksichtigung kirchlicher Belange grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden (an den stillen Feiertagen Volkstrauertag, Allerheiligen und Totensonntag zeitlich eingeschränkt, Karfreitag nicht).
Die Genehmigung wird durch einen Festsetzungsbescheid der Gewerbebehörde erteilt und ist verbunden mit besonderen Marktprivilegien wie z. B. die Befreiung vom Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer nach dem Sonn- und Feiertagsrecht und von bestimmten Vorschriften der Gewerbeordnung.
Jedoch erlegt die Festsetzung dem Veranstalter auch besondere Pflichten auf, um einen geregelten Ablauf der Veranstaltung sicherzustellen. Veranstalter ist diejenige natürliche oder juristische Person, die eine solche Veranstaltung durchführt und dabei entsprechende Rechte und Pflichten eingeht.
Die Festsetzung regelt Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz der Veranstaltung verbindlich und sie verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung.
Es empfiehlt sich, vor Antragstellung ein Informationsgespräch mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in zu führen.
Soweit der Ausschank alkoholhaltiger Getränke auf festgesetzten Veranstaltungen gewerberechtlich zulässig ist, bedarf es hierür einer gesonderten Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz.
Die Industrie- und Handelskammer hat unter folgendem Link weitere Informationen zusammengestellt:
Merkblatt Floh- und Trödelmärkte
Bitte beachten Sie bei einer Antragstellung auch unsere Datenschutzhinweise.
Veranstaltungen sind festsetzungsfähig, wenn die Voraussetzungen der Gewerbeordnung erfüllt werden; insbesondere muss die Veranstaltung einer der in der Gewerbeordnung definierten Veranstaltungsarten Messe, Ausstellung, Großmarkt, Wochenmarkt, Spezialmarkt und Jahrmarkt entsprechen.
Der Veranstalter muss gewerberechtlich zuverlässig sein und die Veranstaltung darf nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen.
In der Praxis haben Spezialmärkte und Jahrmärkte als häufigste Veranstaltungsarten große Relevanz.
Merkmale von Spezialmarkt und Jahrmarkt (§ 68 Gewerbeordnung):
- im allgemeinen regelmäßig
- in größeren Abständen (monatlich) wiederkehrend
- zeitlich begrenzt
- Vielzahl von Anbietern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter)
- Spezialmarkt: Feilbieten bestimmter Waren, z. B. Töpferwaren, Antiquitäten, Münzen, Briefmarken, Textilien, Pflanzen
- Jahrmarkt: Feilbieten von Waren aller Art
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sowie zur Beurteilung der Art und der sicheren Durchführung der Veranstaltung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Formloser Festsetzungsantrag mit Angabe
a) des Veranstaltungsgegenstandes c) des Veranstaltungsortes
b) des beabsichtigten Termins d) der Öffnungszeiten
- Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
(Mietvertrag, Sondernutzungserlaubnis)
- Kopie der Gewerbeanmeldung (mit Zusatz: Durchführung von Märkten o. ä.)
- Juristische Personen: Auszug aus dem Handelsregister / Vereinsregister
- Führungszeugnis des Veranstalters / Vorsitzenden (Belegart 0)
- Auszug Gewerbezentralregister des Veranstalters / Vorsitzenden (Belegart 9)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des für den Veranstalter / Vorsitzenden zuständigen Finanzamts
- Bescheinigung des für den Veranstalter / Vorsitzenden zuständigen Insolvenzgerichts (Amtsgerichts)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse (Wohnort des Veranstalters / Vorsitzenden)
- Vorläufiges Teilnehmerverzeichnis mit folgende Angaben:
Name, Vorname, Anschrift und Warenangebot der Beschicker mit Angabe „gewerblicher bzw. nichtgewerblicher Anbieter
- Teilnahmebedingungen
- Lageplan des Veranstaltungsortes
Verwaltungsgebühr (Regelfall): 500 €
Für die Festsetzung von Veranstaltungen von besonders bedeutendem Umfang kann die Verwaltungsgebühr bis zu 2.300 € betragen.