Was steht im Gesetz?
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer im Gaststättengewerbe alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht.
Worum geht es im Verfahren zur Erteilung der Gaststättenerlaubnis?
Wenn Sie alkoholhaltige Getränke zum sofortigen Verzehr an Dritte verabreichen wollen benötigen Sie dafür immer eine Gaststättenerlaubnis.
Dies gilt unabhängig davon, ob Sie als natürliche Person oder juristische Person (z. B. GmbH, Verein, Genossenschaft) tätig werden und ob dies gewerblich oder gemeinnützig geschieht.
Es empfiehlt sich, vor Antragstellung ein Informationsgespräch mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in zu führen.
Bitte beachten Sie bei einer Antragstellung auch unsere Datenschutzhinweise.
Die Gaststättenerlaubnis ist raum- und personenbezogen. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Objekteignung (Baurecht) und ihre persönliche Zuverlässigkeit (Gaststättenrecht) nachgewiesen sind.
Es empfiehlt sich, vor dem Erwerb, Anmietung oder Anpachtung von Räumlichkeiten die Objekteignung beim Referat Bauordnung "Zentrale Bauberatung"
bestätigen zu lassen.
Inhaber eines Aufenthaltstitels müssen bei der Antragstellung nachweisen, dass sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 (5-fach), jeweils mit Datum und Unterschrift des Antragstellers versehen. Es genügen Kopien der Originalzeichnung, die der letzten Baugenehmigung entspricht und die aktuellen baulichen Gegebenheiten darstellt.
Die zu konzessionierenden Räume (das sind alle dem Betrieb der Gaststätte dienenden Flächen wie z. B. Gastraum, Küche, Kühl- und Vorratsräume, Bierkeller, Toiletten, Personalräume, Umkleideräume, Außengastronomiebereiche) sind jeweils mit Farbstift zu kennzeichnen und mit der Angabe der Größe jedes Raums bzw. jeder Fläche in Quadratmetern zu versehen.
Zusätzlich bei Nutzung einer Freifläche: Lageplan (5-fach) des Katasteramtes, jeweils mit Farbstift gekennzeichneter Freifläche.
Außerdem (ggf. nach Absprache mit uns):
- Führungszeugnis (Belegart 0)
- Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9) zur Vorlage bei einer Behörde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Auskunft in Steuersachen)
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und im Insolvenzverzeichnis von jedem Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (gaststättenrechtliche Unterweisung)
- Bei Abgabe von Imbisswaren oder Speisen: Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (Gesundheitsamt)
- Bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handelsregister bzw. Vereinsregister
- Mietvertrag
- Betriebskonzept: Darstellung des Betriebes durch Preisliste, Businessplan, Öffnungszeiten, besondere Angebote etc.
Die Verwaltungsgebühr beträgt
- bei Neuerrichtung eines Betriebs i. d. R. 1.000 €,
- bei Übernahme eines Betriebs i. d. R. 750 €,
- in besonders bedeutenden Fällen bis zu 3.500 €.