Sicherlich haben Sie Ihren Start in die Selbständigkeit sorgfältig geplant und sich bereits über alle Voraussetzungen ausführlich informiert.
Besuchen Sie das „Infocenter Gewerbeanmeldung NRW“ unter Wirtschafts-Service-Portal.NRW zur Klärung noch offener Fragen.
Auch die Internetseiten der Industrie- und Handelskammer www.ihk-nordwestfalen.de und der Handwerkskammer www.hwk-muenster.de bieten vielfältige Informationen.
Für Gewerbetreibende bestehen Anzeigepflichten nach der Gewerbeordnung.
§ 14 Gewerbeordnung unterscheidet Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und Gewerbeabmeldung:
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle aufnimmt, muss dieses der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (Gewerbeanmeldung).
Das Gleiche gilt bei der Verlegung des Betriebes, bei Änderung oder Erweiterung des Gewerbegegenstandes (Gewerbeummeldung) bzw. bei Aufgabe des Betriebes (Gewerbeabmeldung).
Bei Verlegung des Betriebes in eine andere Gemeinde ist das Gewerbe abzumelden und bei der für den neuen Betriebssitz zuständigen Behörde anzumelden.
Die Durchführung einer Gewerbeanzeige soll schriftlich unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen vorgenommen werden. Bitte nutzen Sie dafür die unten aufgeführten Formulare und reichen Sie diese per Email (Gewerbemeldestelle) oder postalisch ein.
Ebenfalls ist die Gewerbeanzeige online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW unter folgender Adresse möglich:
https://service.wirtschaft.nrw/antrag/gewerbemeldung-leistungsauswahl
Was ist noch wichtig?
Personen, die ein so genanntes überwachungsbedürftiges Gewerbe betreiben wollen, müssen bei der Gewerbeanmeldung zugleich ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragen (gebührenpflichtig).
Erforderlich ist dies z. B. bei den Gewerbezweigen An- und Verkauf hochwertiger Konsumgüter, gebrauchter Kfz, Edelmetalle, Altmetalle, Schmuck, Auskunfteien/Detekteien, Ehevermittlungen, erlaubnisfreien Gaststätten.
Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Makler, Baubetreuer, Gaststätten, Spielhallen, Automatenaufsteller, Bewachungs- oder Versteigerungsgewerbe, gewerblicher Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen/Zügen über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, gewerbliche Personenbeförderung, gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung) oder ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben wollen, haben bei der Gewerbeanmeldung die erteilte Gewerbeerlaubnis bzw. die Handwerkskarte vorzulegen.
Welche Gewerbetätigkeit muss angemeldet werden?
Meldepflichtig sind Tätigkeiten, die den Gewerbebegriff im Sinne des Gewerberechts erfüllen: Gewerbe ist jede zulässige auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen: Urproduktion (z. B. Landwirtschaft, Garten- und Weinbau, Tierzucht) freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens (z. B. Vermietung/Verpachtung einer Immobilie, Photovoltaikanlagen für eigene Zwecke).
Welche Tätigkeit kann nicht als Gewerbe angemeldet werden?
Das sind im Wesentlichen die Tätigkeiten der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater, Journalisten, Softwareentwickler sowie die Heilberufe (Heilpraktiker) und Heilhilfsberufe (Krankenschwestern, Altenpfleger, Hebammen, Masseure, Physiotherapeuten, Podologen).
Was ist mitzubringen?
Bei natürlichen Personen / Einzelgewerbe:
Personalausweis/Pass;
bei Staatsangehörigen eines Nicht-EU-Staates der Pass mit Aufenthaltsbescheinigung, Nachweis der Ausländerbehörde, dass die selbständige Erwerbstätigkeit gestattet ist; Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde, wenn Sie nicht in Gelsenkirchen wohnen.
Bei juristischen Personen / Personengesellschaften:
Auszug aus dem Handelsregister;
notariell beglaubigter Gesellschaftervertrag , notarielle Gründungsunterlagen, wenn die Eintragung in das Handelsregister noch nicht erfolgt ist.
Gewerbeanmeldung und -ummeldung
- Natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind: 26 €
- Juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind: 33 €
- Für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen: 13 €
Gewerbeabmeldung gebührenfrei