Schank- und Speisewirtschaften müssen während der gesetzlichen Sperrzeit von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr grundsätzlich geschlossen sein.
Ausnahmen: Die gesetzliche Sperrzeit gilt nicht in den Nächten
- Silvester - Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar
- Karneval - 5 Nächte vom Donnerstag (Weiberfastnacht) zum Freitag bis Montag (Rosenmontag) zum Dienstag (Fastnacht)
- Tag der Arbeit - Nacht vom 30. April zum 1. Mai
Auf Antrag kann die Sperrzeit aus besonderem Anlass aufgehoben werden (außer Karfreitag).
Hinweise: Nach dem Feiertagsgesetz gelten an den stillen Feiertagen
- Volkstrauertag, Allerheiligen und Totensonntag von 5.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
- Karfreitag von 00.00 Uhr bis zum nächsten Tag 6.00 Uhr und
- am 24. Dezember ab 16.00 Uhr
folgende Verbote:
- Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb.
- Volksfeste und alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschliesslich Tanz.
- An Gründonnerstag ist ab 18.00 Uhr öffentlicher Tanz verboten.
Ein formloser Antrag des Gaststättenbetreibers genügt.
Verwaltungsgebühr 70,- EUR