Wer ein Baudenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann. (§ 9 Abs. 1 und 2 Denkmalschutzgesetz NRW)
Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie sich nur auf Teile des Denkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind. Aber Achtung: Die Entscheidung, ob eine Maßnahme genehmigungsfrei ist, obliegt der Unteren Denkmalbehörde und ist mit dieser abzustimmen.
Die Abstimmung mit der zuständigen Denkmalbehörde ist auch Voraussetzung zur steuerlichen Absetzung einer Maßnahme.
Antrag in dreifacher Ausführung (Formular § 9 DSchG NRW, ggf. Anlagen wie Baupläne oder Fotos).