Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen und Darlehen.
Eintragung des Objektes in die Denkmalliste und vorliegende oder beantragte Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW.
Antragstellung
Nach § 35 Denkmalschutzgesetz NRW in Verbindung mit den aktuellen Förderrichtlinien Denkmalpflege können aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bezirksregierung Münster Zuschüsse gewährt werden. Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung über die Untere Denkmalbehörde bei der Bezirksregierung Münster einzureichen. Diese Anträge sind bis spätestens zum 15.07. eines Jahres für das darauffolgende Jahr bei der Unteren Denkmalbehörde zur Abstimmung vorzulegen, damit die Frist zur Vorlage bei der Bezirksregierung Münster eingehalten werden kann.
Auch von der NRW-Bank und KFW-Bank werden Förderprogramme für Vorhaben zur Instandhaltung und Sanierung von Baudenkmälern und Gebäuden mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz angeboten.
Eine indirekte Förderung ist in Form von steuerlichen Vergünstigungen und Steuerbescheinigungen bei Denkmälern möglich – unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes in Verbindung mit den aktuellen Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes. Die Ausstellung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke ist unter Beifügung aller Rechnungen und sonstigen Belege über die durchgeführten Arbeiten an dem Denkmal schriftlich zu beantragen.
Antrag in dreifacher Ausführung (Formular § 35 DSchG NRW, Kopie der Eintragung in die Denkmalliste, Kopie der Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW bzw. Baugenehmigung, Lageplan, Entwurfs- oder Bauzeichnungen und Fotos, Auszug aus der Flurkarte, Kostenermittlung (Kostenschätzung), ggf. aufgegliedert in Kostengruppen nach DIN 276, Stellungnahme des Kreises (Finanzaufsicht) bei Maßnahmen von kreisangehörigen Gemeinden.