Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der Unteren Denkmalbehörde ausgestellt. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Denkmal in die Denkmalliste eingetragen ist oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 als vorläufig eingetragen gilt.
Abgeschlossenes Erlaubnisverfahren gemäß § 9 DSchG NRW einschließlich der schriftlichen Zusicherung der Bescheinigungsfähigkeit der Maßnahme.
Antrag in dreifacher Ausführung (Formular § 36 DSchG NRW, Originalrechnungen, Zahlungsbelege).
Gemäß Tarifstelle 4a2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) sind ab einer zu bescheinigenden Summe von 5.000,00 € bis zu 250.000,00 € 1,0 % als Gebühr zu erheben. Für darüber hinaus gehende bescheinigungsfähige Aufwendungen werden zusätzlich 0,5 % erhoben, für Beträge zwischen 250.000,00 und 500.000,00 € und weitere 0,25 % für Beträge über 500.000,00 €.