Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der Unteren Denkmalbehörde ausgestellt. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Denkmal in die Denkmalliste eingetragen ist oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 als vorläufig eingetragen gilt.
Abgeschlossenes Erlaubnisverfahren gemäß § 9 DSchG NRW einschließlich der schriftlichen Zusicherung der Bescheinigungsfähigkeit der Maßnahme.
Antrag in dreifacher Ausführung (Formular § 36 DSchG NRW, Originalrechnungen, Zahlungsbelege).
Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 36 DSchG NRW ist gebührenpflichtig.
Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der derzeit geltenden Fassung beträgt die Gebühr für die Erteilung einer Steuerbescheinigung zwischen 20,00 und 100,00 Euro.