Im Darlehensvertrag für öffentlich geförderte Eigenheime/Eigentumswohnungen ist geregelt, dass der Zinssatz des Förderdarlehens nach Ablauf von 5 Jahren nach Bezugsfertigkeit angehoben wird. Die Anhebung des Zinssatzes wird vor Ablauf der Zinsbindung durch die Wohnungsbauförderungsanstalt NRW angekündigt.
Auf Antrag kann der Zinssatz für die Dauer von fünf Jahren gesenkt werden, sofern bei einer Einkommensprüfung festgestellt wird, dass die maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 30 % überschritten wird.
Welche Einkommensgrenze maßgeblich ist und welche Einkommensunterlagen/sonstige Nachweise für den Antrag benötigt werden, erfahren Sie bei den aufgeführten Kontaktpersonen.
Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung (den Vordruck erhalten Sie bei den aufgeführten Kontaktpersonen) und die Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder