Der Gesetzgeber schreibt vor (§11 VermKatG NRW), dass im Liegenschaftskataster alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben sind. Mit Einführung des Vermessungs- und Katastergesetzes am 01.08.1972 wurde daher die Gebäudeeinmessungspflicht (§16 VermKatG NRW) eingeführt, die jeden Eigentümer verpflichtet, auf seinem Grundstück neu errichtete oder in ihrem Grundriss veränderte Gebäude auf eigene Kosten einmessen zu lassen.
Diese Einmessung darf von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in (ÖbVI) oder durch den vermessungstechnischen Außendienst der Stadt Gelsenkirchen durchgeführt werden.
Hierbei wird die Lage des Gebäudes in Bezug zu den Grundstücksgrenzen ermittelt. Die Messergebnisse sind Grundlage für die Fortführung des Liegenschaftskatasters. Nach erfolgter Übernahme der Messung in das Liegenschaftskataster erhält der Antragsteller einen aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte mit dem eingemessenen Gebäude.
Um einen lückenlosen Nachweis des Gebäudebestandes zu erreichen, werden vor Einführung des Vermessungs- und Katastergesetzes errichtete Gebäude kostenfrei durch die Katasterbehörden eingemessen, sobald die Katasterbehörde von ihnen Kenntnis erlangt (z. B. aus Luftbildern oder Feldvergleichen).
Es ist gesetzlich geregelt, dass für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten Grundstücke betreten und befahren werden dürfen (§6 VermKatG NRW).
Adresse bzw. Gemarkung, Flur, Flurstück
Die Gebühren richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in NRW.
Nach VermWertKostO NRW, Tarifstelle 1.2 und 1.4
Die detaillierten Kosten können dem Flyer "Gebäudeeinmessung" entnommen werden.