Im Gegensatz zum frei finanzierten Wohnungsbau (Abschaffung zum 01.01.2007) besteht bei Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, das Verbot der Zweckentfremdung nach wie vor (§ 21 III Wohnraumförderungs- und Nutzungsgesetz NRW).
In begründeten Ausnahmefällen kann eine Genehmigung erteilt werden. Die Genehmigung ist in der Regel mit der Pflicht zur Zahlung eines Ausgleiches verbunden.
Zur Vermeidung eines unnötigen Kosten- und Zeitaufwandes empfiehlt es sich in jedem Fall, von der Möglichkeit eines persönlichen Beratungsgespräches Gebrauch zu machen.
Antrag auf Zweckentfremdung, weitere Unterlagen nach Einzelfall
bis zu 200 € je Wohneinheit