Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der Unteren Denkmalbehörde ausgestellt. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Denkmal in die Denkmalliste eingetragen ist oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 DSchG NRW als vorläufig eingetragen gilt.
Abgeschlossenes Erlaubnisverfahren gemäß § 9 DSchG NRW einschließlich der schriftlichen Zusicherung der Bescheinigungsfähigkeit der Maßnahme.
Antrag in dreifacher Ausführung (Formular § 36 DSchG NRW, Originalrechnungen, Zahlungsbelege).
Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 36 DSchG NRW ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ist wie folgt gestaffelt:
• 1 Prozent der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000 Euro gegebenenfalls zuzüglich
• 0,5 Prozent der über 250.000 Euro bescheinigten Aufwendungen bis 500.000 Euro gegebenenfalls zuzüglich
• 0,25 Prozent der über 500.000 Euro bescheinigten Aufwendungen jedoch insgesamt höchstens 25.000 Euro.
• Die bescheinigten Aufwendungen unter 5.000 Euro sind gebührenfrei.