Sofern ein Wohnungssuchender aufgrund seiner Einkünfte oder der Größe der Wohnung keinen Wohnberechtigungsschein erhält, kann der Vermieter in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag von der Belegungsbindung freigestellt werden.
Grundsätzlich ist die Genehmigung einer Freistellung und somit der Verzicht auf die Belegungsbindung mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung verbunden. In besonders gelagerten Fällen wird von der Festsetzung einer Ausgleichszahlung abgesehen.
Die Höhe dieser Zahlung richtet sich nach der Überschreitung der maßgebenden Einkommensgrenze des zukünftigen Mieters und der Netto-Kaltmiete der Wohnung.
Die Überschreitungsstufen und die entsprechende Höhe des Ausgleiches sind folgendermaßen festgelegt:
- 5 % - 30 % - Zahlbetrag 0,25 € pro qm Wohnfläche
- 30 % - 50 % - Zahlbetrag 0,50 € pro qm Wohnfläche
- 50 % - 70 % - Zahlbetrag 1,00 € pro qm Wohnfläche
- 70 % - 90 % - Zahlbetrag 2,00 € pro qm Wohnfläche
- mehr als 90 % - Zahlbetrag 3,00 € pro qm Wohnfläche
Der nach der Überschreitung der Einkommensgrenze errechnete Zahlbetrag wird bei entsprechender Kenntnis der Miethöhe von Amts wegen auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Wohnung zulässigen Entgelt und der tatsächlich rechtmäßig erzielbaren ortsüblichen Miete (Mietenspiegel) einer freifinanzierten Vergleichswohnung beschränkt.
Die letztendlich ermittelte monatliche "Freistellungs-Ausgleichszahlung" ist ab dem Folgemonat der Gebrauchsüberlassung der neuen Wohnung vom Verfügungsberechtigten (Vermieter) zu zahlen.
Dieser kann in Höhe der "Freistellungs-Ausgleichszahlung" vom Mieter einen Zuschlag neben der Einzelmiete verlangen (vgl. § 26 IV Neubaumietenverordnung 1970, § 19 IV S. 3 Wohnraumförderungs- und Nutzungsgesetz NRW).
Aufgrund der Vielschichtigkeit der möglichen Gründe und ob eine monatliche Zahlung erhoben wird, empfehlen wir Ihnen eine Kontaktaufnahme.