Sofern mit der Förderzusage ein Aufwendungsdarlehen bewilligt worden ist, wird dieses auf Antrag ratenweise nach Wegfall der Eigenheimzulage ausgezahlt.
Voraussetzungen für die Auszahlung des Aufwendungsdarlehens:
- das Baudarlehen darf noch nicht abgelöst oder vollständig zurückgezahlt worden sein
- die Einkommensgrenze gem. § 9 Abs. 2 i. V. mit § 1 VO WoFG (Wohnraumförderungsgesetz) ist einzuhalten.
Maßgebend ist das Einkommen zum 01.01. des Jahres, das auf den Wegfall der Eigenheimzulage folgt.
Welche Einkommensgrenze maßgeblich ist und welche Einkommensunterlagen oder sonstigen Unterlagen für den Antrag benötigt werden, erfahren Sie bei den genannten Kontaktpersonen.