Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Umgang bedeutet, dass das Kind bspw. beide Eltern sehen oder sprechen kann. Das Umgangsrecht ist im Gesetz vor allem für die Kontakte zu Eltern festgehalten, aber daneben können auch weitere Personen Kontakt haben, bzw. Umgangsrechte bestehen.
Der Umgang ist ein Recht des Kindes, das heißt dass sich alle Beteiligten nach dem Wohl des Kindes richten müssen. Dabei werden Kinder, Eltern und andere Beteiligte von den Sozialarbeitern des Allgemeinen Städtischen Sozialdienstes (ASD) unterstützt.
Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben ebenfalls Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen wird ggf. vermittelt und unterstützt.
Es besteht kein Kontakt zwischen Kind und umgangsberechtigter Person.
Es besteht Kontakt, aber es gibt Schwierigkeiten.
Ich bin nicht sicher, ob der Kontakt gut fürs Kind ist.
Ich möchte gern Kontakt haben, aber weiß nicht wie/ob das geht.