Antrag
Sie können Unterhaltsvorschuss schriftlich oder online beantragen. Die Antragsunterlagen können Sie auf dieser Seite weiter unten, unter "Mehr Informationen" herunterladen. Der Antrag liegt ebenfalls im Dienstgebäudes Kurt-Schumacher-Straße 2 im Eingangsbereich aus. Diese können von montags bis freitags 8.30 - 15.30 und freitags von 8.30 - 12.30 Uhr mitgenommen werden. Zu den Sprechzeiten (montags 8.30 - 12.00 und mittwochs 13.30 - 15.00 Uhr) können Sie Ihren ausgefüllten Antrag auch persönlich abgeben.
Die Online-Antragstellung ist möglich unter
www.unterhaltsvorschuss-online.de
Was ist Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.
Höhe
Die Höhe der monatlichen Leistungen richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Das Kindergeld wird hiervon abgezogen. So ergeben sich ab dem 01.01.2024 folgende Beträge:
- unter 6 Jahren 203,00 € monatlich,
- unter 12 Jahren 301,00 € monatlich und
- unter 18 Jahren 395,00 € monatlich.
Auf den Unterhaltsvorschuss sind anzurechnen:
- Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils für das Kind an den alleinerziehenden Elternteil (u. a. auch für KITA-Gebühren, Beiträge zu Vereinen etc.),
- Halbwaisenbezüge, die Ihr Kind nach dem Tod des anderen Elternteils bzw. des Stiefelternteils erhält,
- Einkünfte aus dem Vermögen Ihres Kindes,
- Ausbildungsvergütung Ihres Kindes,
- Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit Ihres Kindes, (z.B. Minijob, Freiwilliges soziales Jahr o.Ä.), wenn keine allgemeinbildende Schule zum Erreichen eines Schulabschlusses mehr besucht wird.
Unterhaltsvorschuss gehört zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb zum Beispiel auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und auf Leistungen des Jobcenters nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) als Einkommen des Kindes angerechnet.
Sie können Unterhaltsvorschuss schriftlich oder online beantragen. Der schriftliche Antrag ist vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben. Bei Kindern im Alter von 12 bis 17 Jahren ist für jedes Kind das Ergänzungsblatt zum Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben beizufügen. Es empfiehlt sich, den Antrag bei der Unterhaltsvorschusskasse abzugeben, damit bei Bedarf die noch offenen Fragen in einem persönlichen Gespräch geklärt werden können.
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn Sie und Ihr Kind folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie leben mit Ihrem Kind in Deutschland,
- Ihr Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet,
- Ihr Kind lebt mit nur einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt,
- Sie bekommen vom anderen Elternteil keinen oder einen zu geringen Unterhalt.
- Kinder, die im Ausland leben, haben nur in seltenen Ausnahmefälle Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Bei einem Kind von 12 bis 18 Jahren muss zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGBII) angewiesen oder
- Sie erhalten SGB II-Leistungen und haben ohne Kindergeld ein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich oder
- Sie oder Ihr Kind erhalten SGB II-Leistungen und haben kein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich, aber durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss das Kind nicht mehr auf die Grundsicherungsleistungen angewiesen (Wegfall der Hilfebedürftigkeit).
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht oder nicht mehr, wenn
- Sie mit dem anderen Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben,
- Sie verheiratet sind, auch wenn Sie mit einem Dritten verheiratet sind, der nicht der andere Elternteil des Kindes ist,
- Sie in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben,
- der andere Elternteil das Kind zu einem großen Anteil mitbetreut,
- das Kind nicht mehr von einem Elternteil betreut wird, sondern sich in einem Heim, einem Internat, einer Pflegestelle (Tag und Nacht), oder einer (Haft-)Anstalt befindet,
- der Elternteil, bei dem Ihr Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die verlangten Nachweise vorzulegen,
- die Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt,
- der alleinerziehende Elternteil den anderen Elternteil in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich von seiner Unterhaltspflicht freigestellt hat,
- der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat,
- von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt.
- Kopie des Personalausweises/ Passes des Antragstellers
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
- bei Ausländern: Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis
- Unterhaltstitel im Original in der 1. vollstreckbaren Ausfertigung (Beschluss, Urkunde, Vergleich)
- Vaterschaftsanerkennung (Urkunde, Titel)
- Nachweis über Unterhaltszahlungen
- Scheidungsurteil und/oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z.B. Bestätigung Ihres Rechtsanwaltes, Abgabe der Getrenntlebenderklärung beim zuständigen Finanzamt)
- gegebenenfalls Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt
- gegebenenfalls Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind
Zusätzlich bei der Antragstellung für Kinder ab dem vollendetem 12. Lebensjahr:
- Bürgergeldbescheid oder Verdienstbescheinigung
- gegebenenfalls Ausbildungsvertrag des Kindes
- Schulbescheinigung für Kinder ab 15. Lebensjahr