Bei der Unterhaltssicherung handelt es sich um Geldleistungen für die Sicherung des Lebensbedarfs von Personen die den freiwilligen Wehrdienst leisten und ihrer Familienangehörigen. Außerdem bietet sie einen Schutz vor wehrdienstbedingten Einkommensverlusten bei Wehrübungen.
Es gibt bei der Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) mehrere Leistungsarten, die im nachfolgenden kurz aufgeführt werden:
Sie leisten freiwilligen Wehrdienst:
- Allgemeine Leistungen (§ 5 USG) für Ehe- und Lebenspartner und eheliche Kinder
- Weihnachtsbeihilfe (§ 5b USG) für Ehe- und Lebenspartner und eheliche Kinder
- Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c USG)
- Einzelleistungen (§ 6 USG) z.B Unterhalt für nichteheliche Kinder oder Unterhalt für bedürftige Familienangehörige, Aufwendungen für die Bestattung von Familienangehörigen
- Mietbeihilfe (§ 7a USG)
- Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b USG) für selbständige Wehrdienstleistende
Sie leisten u. a. eine Wehrübung
- Verdienstausfallentschädigung nach den §§ 13 bis 13d USG
WICHTIGER Hinweis
- Die Unterhaltssicherungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt.
- Bitte beachten Sie bei der Antragstellung, dass Sie den Antrag möglichst bald nach Empfang des Einberufungsbescheides stellen und die Antragsfrist nicht versäumen; diese erlischt drei Monate nach Beendigung des Dienstes
- Anträge sowie ein persönliches Beratungsgespräch erhalten Sie beim hiesigen Referat Bürgerservice.
Zur Entgegennahme von Unterlagen und Vereinbarung von Terminen sind Servicezeiten eingerichtet.
Sie können auch telefonisch einen Beratungstermin unter der Servicenummer 169 2420 vereinbaren.