Das Referat Soziales berät, unterstützt und entscheidet in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung kann nach Prüfung an Menschen geleistet werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- gewöhnlicher Aufenthalt im Inland,
- Erreichen der (Renten-)Altersgrenze
oder
- Vollendung des 18. Lebensjahres bei dauerhafter voller Erwerbsminderung.
Über das Vorliegen einer dauerhaften Erwerbsminderung entscheidet in der Regel der Rententräger.
Weitere Voraussetzung für eine Hilfe ist, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, beschafft werden kann. Einkommen und Vermögen von Ehegatten oder Lebenspartnern sind zu berücksichtigen.
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst:
- die maßgebenden Regelsätze,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- gegebenenfalls bestimmte Mehrbedarfszuschläge,
- die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
- In Einzelfällen können folgende einmalige Leistungen geprüft werden:
- Erstausstattungen für die Wohnung,
- Erstausstattungen für Bekleidung.
Die Hilfe kann nur auf Antrag geleistet werden.
Neben der Grundsicherung können im Einzelfall weitere Leistungen erbracht werden.