Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Beratungstermin unter der Servicenummer 169 2420.
Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG (bis 04.11.1992 beantragt)
Rehabilitierungsentscheidung eines Gerichts mit Rehabilitierungskammer, sofern keine vor dem 04.11.1992 beantragte Bescheinigung gem. § 10 Abs. 4 HHG vorliegt.
Für die Gewährung der Kapitalentschädigung und der Zuwendung nach §§ 17, 17a StrRehaG sind in diesen Fällen immer die Behörden zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.
Unterhaltsvorschuss
Wirtschaftliche Jugendhilfe
Einbürgerung
Unterhaltssicherung bei Leistung des freiwilligen Wehrdienstes und Wehrübungen
Asylbewerber und Flüchtlinge
Versicherungsamt / Rentenberatung
Verlängerung Schengen-Visum
Heimkosten, Pflegewohngeld und Förderzuschuss
Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (wenn keine Ansprüche nach SGB II bestehen)
Finanzielle Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen
Ebertstraße 11 45879 Gelsenkirchen
Terminvereinbarung erforderlichtelefonisch
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