Das Elterngeld bekommen alle Eltern, deren Kinder nach dem 01.01.2007 geboren wurden und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Somit kann jede Mutter und jeder Vater in den Genuss des Elterngeldes kommen. Grundsätzlich werden monatlich 65 Prozent des Nettoeinkommens als Elterngeld gewährt. Alle Eltern bekommen mindestens den Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Elterngeld wird ab 01.01.2011 vollständig auf das Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und den Kinderzuschlag als Einkommen angerechnet. Eine Ausnahme hiervon bilden alle Elterngeldberechtigten, die in den 12 Monaten vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren. Bei ihnen bleibt das durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat anrechnungsfrei. Maximal wird 1.800 Euro Elterngeld gezahlt.
Seit dem 01.07.2015 gibt es unterschiedliche Varianten des Elterngeldes.
Das ElterngeldPlus können Sie doppelt so lange bekommen wie das (Basis-) Elterngeld. Sollten Sie nach der Geburt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das (Basis-) Elterngeld (Hinweis: In Monaten mit Mutterschaftsleistungen oder ausländischen Familienleistungen gilt der Bezug von (Basis-) Elterngeld).
Zusätzlich können auch noch 2 bis 4 Partnerschaftsbonusmonate geltend gemacht werden, wenn beide Elternteile zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sind.
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter
- die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen
- nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
- Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, die das Kind nach der Geburt betreuen - auch wenn es nicht ihr eigenes ist.
- Adoptiveltern und
- andere, die das Kind bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern betreuen
Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Elterngeld im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist (§ 6 BEEG). Der Anspruch auf Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfällt. (§ 4 Abs. 4 BEEG). Zahltag ist um den 01. eines Monats.
Änderung der Einkommensgrenze für Geburten ab 01.04.2024:
200.000 €
Änderung der Einkommensgrenze für Geburten ab 01.04.2025
175.000 €
Der Antrag steht auf der Internetseite des Familienportals NRW zur Verfügung. Zudem liegen in der Dienststelle die Anträge als Ausdruck bereit. Der Antrag auf Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist schriftlich bei der Elterngeldkasse der Stadt Gelsenkirchen zu stellen und vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben.
Neu: Anträge können auch über das Familienportal NRW gestellt werden. Wichtig: Die Unterschriften müssen weiterhin im Original vorliegen!