Für Kinder oder Jugendliche sind Vormundschaften oder Pflegschaften einzurichten, wenn die Eltern zur Ausübung der elterlichen Sorge nicht mehr in der Lage sind oder ausfallen (Krankheit, dauernde Abwesenheit, Tod). Vormundschaft beinhaltet die gesamte elterliche Sorge. Pflegschaften regeln nur Teilbereiche der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmung, Rentenantragstellung).
Gesetzliche Vormundschaft
Das - örtlich zuständige - Jugendamt wird kraft Gesetzes mit der Geburt des Kindes einer minderjährigen Mutter Vormund. Da eine minderjährige nicht verheiratete Mutter zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes mangels eigener voller Geschäftsfähigkeit nicht zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt ist, bedarf das Kind eines Vormundes.
Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung
Ein minderjähriges Kind erhält einen Vormund, wenn es nicht unter elterlichen Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch des Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des minderjährigen Kindes berechtigt sind.
Die Vormundschaft ist dem Elternrecht nachgebildet und orientiert sich an deren Inhalten.
Vormundschaft kraft Gesetzes
- Eintritt der gesetzlichen Amtsvormundschaft bei Geburt einer nicht verheirateten Mutter.
- Beim Ruhen der elterlichen Sorge mit der Einwilligung zur Adoption.
Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung
- Beim Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem oder tatsächlichem Hindernis (z. B. unbekannter Aufenthalt, Inhaftierung).
- Bei Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Eltern.
- Bei einem Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls.
- Der Familienstand des Kindes oder des Jugendlichen ist nicht zu ermitteln.