Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Durch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit erhalten verstärkt auch Väter die Chance, sich an der Erziehung ihres Kindes zu beteiligen. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (also bis Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag).
Die Mutterschutzfrist wird auf die möglichen Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen. Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen - unabhängig davon, in welchem Umfang die Partnerin bzw. der Partner die Elternzeit nutzt.
Die Inanspruchnahme der Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers - gewisse Regeln sind bei der Anmeldung jedoch einzuhalten. Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muss die Elternzeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden.
- Die Anmeldung soll klar stellen, für welchen Zeitraum die Elternzeit und gegebenenfalls die Teilzeittätigkeit in Anspruch genommen wird.
- Die Anmeldung soll vom Arbeitgeber schriftlich bestätigt werden.
Neue Elternzeit für Geburten ab 01.07.2015
Mütter und Väter können ihre Elternzeit jetzt flexibler gestalten. Wie bisher können beide Elternteile 36 Monate unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Davon können jetzt 24 statt wie bisher zwölf Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes eingesetzt werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Zusätzlich ist die Elternzeit in drei Zeitabschnitte pro Elternteil einteilbar. So haben Eltern die Chance, das Kind auch zu einem späteren Zeitpunkt, etwa beim Eintritt in die Schule, intensiver zu begleiten.
- Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
- Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Auch Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte können Elternzeit verlangen.
- Der Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Anspruchsberechtigten, sofern das bestehende Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt.
Für den Anspruch auf Elterngeld müssen außerdem die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Die Berechtigte bzw. der Berechtigte lebt mit dem Kind im selben Haushalt
- arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden