Wird ein Teil eines Grundstücks verkauft oder im Grundbuch belastet, ist die Abtrennung einer Teilfläche vom bestehenden Flurstück nötig. Dazu wird eine Teilungsvermessung durchgeführt, die von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in (ÖbVI) oder durch den vermessungstechnischen Außendienst der Stadt Gelsenkirchen ausgeführt werden darf.
Um ein bebautes Grundstück zu teilen, ist eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung nach § 8 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) notwendig, die zusätzliche Kosten mit sich bringt.
Bei der Teilungsvermessung wird das zu teilende Grundstück vor Ort vermessen. Dabei werden die alten Grenzen direkt vor Ort überprüft und die neuen Grenzen in der Regel durch Grenzsteine neu abgemarkt. Alte, nicht mehr vorgefundene Grenzzeichen werden durch neue ersetzt. In einem Vor-Ort-Termin wird allen betroffenen Grundstückseigentümern das Ergebnis der Grenzuntersuchung, die Lage der neuen Grenzen sowie die Abmarkung der Grenzpunkte bekannt gegeben und mit der Aufnahme einer Grenzniederschrift beurkundet.
Abschließend wird die Teilungsvermessung in das Liegenschaftskataster übernommen, wo die neu entstandenen Flurstücke mit einer neuen Flurstücksnummer versehen werden. Sobald die Änderungen im Liegenschaftskataster eingetragen sind, werden der Eigentümer des zu teilenden Flurstücks, der Antragsteller, das Finanzamt und das Grundbuchamt informiert.
Adresse bzw. Gemarkung, Flur, Flurstück
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen. Dabei werden die Länge der zu untersuchenden Grundstücksgrenzen, die Anzahl und die Flächen der neu entstehenden Flurstücke und der Bodenrichtwert des Grundstücks berücksichtigt.
Bei der Teilung bebauter Grundstücke fallen zusätzlich Gebühren für einen amtlichen Lageplan und die Teilungsgenehmigung an.