Herrscht Unklarheit über den Verlauf einer Grundstücksgrenze, kann auf Grundlage der Informationen des Liegenschaftskatasters eine Grenzanzeige, eine amtliche Grenzanzeige oder eine Grenzvermessung erfolgen. Dieses kann beispielsweise vorbereitend für geplante Bauvorhaben wie Häuser und Garagen, geplante Einfriedungen wie Zäune oder Hecken und bei Grenzstreitigkeiten mit dem Nachbarn erforderlich sein.
Amtliche Grenzanzeigen und Grenzvermessungen dürfen von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in (ÖbVI) oder durch den vermessungstechnischen Außendienst der Stadt Gelsenkirchen durchgeführt werden.
- Grenzanzeige
Bei einer Grenzanzeige werden die Grundstücksgrenzen auf Grundlage des Katasternachweises in die Örtlichkeit übertragen und dem Auftraggeber vor Ort angezeigt. Eine dauerhafte Kennzeichnung, sowie eine Übernahme des Vermessungsergebnisses in das Liegenschaftskataster erfolgt hierbei jedoch nicht.
- Amtliche Grenzanzeige
Bei einer amtlichen Grenzanzeige wird das Ergebnis der Vermessung zusätzlich dokumentiert und gerichtsverwertbar beurkundet. Eine dauerhafte Kennzeichnung des Grenzverlaufes und eine Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster erfolgen jedoch auch hier nicht.
- Grenzvermessung
Bei einer Grenzvermessung werden die Grenzen des Grundstücks mit Hilfe der Vermessungsunterlagen des Liegenschaftskatasters überprüft. Fehlerhafte Grenzzeichen in den Grundstücksgrenzen werden korrigiert und fehlende Grenzzeichen auf dem Grundstück durch neue ersetzt. Das Ergebnis der Grenzvermessung wird allen betroffenen Grundstückseigentümern vor Ort angezeigt, mit der Aufnahme einer Grenzniederschrift beurkundet und in das Liegenschaftskataster übernommen.
Adresse bzw. Gemarkung, Flur, Flurstück
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen. Dabei werden die Länge der zu untersuchenden Grundstücksgrenze und der Bodenrichtwert des Grundstücks berücksichtigt.