Inhalt
1. Allgemeines
2. Verhalten bei Kampfmittelfunden
3. Notwendigkeit einer Kampfmittelüberprüfung
4. Anträge
1. Allgemeines
Auch heute noch, mehr als sieben Jahrzehnte nach Ende des Zweiten Weltkrieges, werden beinahe täglich bei Erdarbeiten Kampfmittel aller Art gefunden. Nach dem Ordnungsbehördengesetz sind die örtlichen Ordnungsbehörden für die Gefahrenabwehr und somit auch für den Schutz vor den von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren zuständig. Zur Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörden in Westfalen/Lippe unterhält das Land NRW bei der Bezirksregierung Arnsberg einen staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst, der auf Anforderung der örtlichen Ordnungsbehörde Verdachtsflächen auf Kampfmittelbelastung untersucht, bewertet und räumt. Auslöser für Flächenüberprüfungen sind unter anderem die Ausweisung neuer Bebauungsgebiete, einzelne Bauvorhaben oder umfangreiche Flächensanierungen.
Was sind Kampfmittel?
Zu den Kampfmitteln zählen Bomben, Granaten, Munition und Munitionsteile, aber auch Waffen und Waffenteile, die durch die Wehrmacht oder die ehemaligen Alliierten im Zuge der Kampfhandlungen hinterlassen wurden. Es kann sich dabei gleichermaßen um sogenannte "Bombenblindgänger" wie um ungebrauchte Kampfmittel handeln. Aber nicht nur Kampfmittel des Zweiten Weltkrieges, sondern auch Munition aus heutiger Produktion werden gefunden.
Kann man vorbeugen?
Umfassend vorbeugen kann man nicht, da es unmöglich ist, das gesamte Stadtgebiet vorsorglich zu untersuchen. In konkreten Einzelfällen muss eine Untersuchung stattfinden, die zu Lasten der Grundstückseigentümer/-besitzer geht, da dieser verantwortlich für Gefahren ist, die vom Grundstück ausgehen. Das heißt, dass die Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr Maßnahmen gegen den Eigentümer/Besitzer zu dessen Lasten veranlassen kann bzw. muss.
2. Verhalten bei Kampfmittelfunden
In allen Fällen von Kampfmittelfunden ist höchste Vorsicht geboten!
Zum Schutz der Allgemeinheit und der eigenen Sicherheit müssen beim Auffinden von Kampfmittel die folgenden Verhaltensregeln in jedem Fall beachtet werden:
- Kampfmittel auf gar keinen Fall anfassen
Kampfmittel dürfen nicht berührt werden. Wurden Sie versehentlich mit der Hand aufgenommen, so sind sie vorsichtig abzulegen. Wurde das Kampfmittel durch eine Baumaschine erfasst oder auf ein Fahrzeug verladen, so ist es in der jeweiligen Lage zu belassen und die Maschine abzustellen.
- Erschütterungen sind zu vermeiden, Arbeiten am Fundort sind einzustellen.
- Den Zugang zur Fundstelle sperren
Unbefugte sollten vom Fundort ferngehalten und entsprechend gewarnt werden, die Fundstelle sollte gekennzeichnet bzw. markiert werden.
Ein Kampfmittelfund ist unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde (Tel.: 0209 169-3724 oder 0209 169-3725) oder der Polizeidienststelle (Tel.: 110) anzuzeigen.
Von Kampfmitteln gehen die unterschiedlichsten Gefahren aus. Sie können explodieren, Brände verursachen oder auch giftige Stoffe freisetzen. In aller Regel nimmt die von Kampfmitteln ausgehende Gefahr im Lauf der Jahre zu. Nur der Fachkundige kann ein Kampfmittel identifizieren, die Gefahren abschätzen und darf über den weiteren Umgang entscheiden. Was unter dem Begriff „Kampfmittel“ zu verstehen ist, wie man sich beim Auffinden solcher Kampfmittel zu verhalten hat, wer zum Umgang mit Kampfmitteln befugt und welche Konsequenzen Fehlverhalten zur Folge haben kann, ist in der Kampfmittelverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen festgeschrieben (Verordnung unten im Downloadbereich).
3. Notwendigkeit einer Kampfmittelüberprüfung
Das Gefährdungsband hinsichtlich eines möglichen Kampfmittelvorkommens liegt bei einer Tiefe von 8 Metern. Ausgegangen wird hierbei von der Geländeoberkante (GOK) Mai 1945. Liegt durchgängig anstehender Fels in einer Tiefe von weniger als 8 m unter der GOK (1945), so endet das Gefährdungsband dort. Die Verwitterungszone und Klüftungen gelten nicht als anstehender Fels.
Grundsätzlich besteht bei jedem Erdeingriff, jeder Erdverdichtung oder dauerhaften Überbauung die Notwendigkeit einer vorherigen Kampfmittelüberprüfung.
Im Rahmen von Aufbruchgenehmigungen ist für Arbeiten an Bestandleitungen, die nach Mai 1945 verlegt oder bearbeitet wurden, keine vorherige Kampfmittelüberprüfung vorzunehmen, wenn sich der Aufbruch auf genau diese Bereiche beschränkt.
4. Anträge
Beantragung einer Luftbildauswertung
Im Rahmen von Genehmigungsverfahren werden Bauherren bzw. Bedarfsträger durch das zuständige Referat aufgefordert, ihr Baugrundstücke auf mögliche Kampfmittel hin überprüfen zu lassen.
Nach § 16 Abs. 1 BauO NW müssen Grundstücke für bauliche Anlagen geeignet sein. Dies bedeutet unter anderem, dass sie frei von Kampfmitteln sein müssen. Die Pflicht zur Herstellung der Geeignetheit des Grundstückes ist durch den Bauherren bzw. den Bedarfsträger sicherzustellen. Bitte beachten Sie hierzu auch notwendige Flächen für Haus- und/oder Kanalanschlüsse. Hierzu wenden Sie sich bitte schriftlich an das Referat Recht und Ordnung unter der Postanschrift:
Referat 32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Hans-Sachs-Haus
Ebertstr. 11
45879 Gelsenkirchen
Der Antrag auf eine Luftbildauswertung im Stadtgebiet Gelsenkirchen kann formlos oder per Formular (unten im Downloadbereich) gestellt werden.
Die Antragstellung per E-Mail unter kampfmittel@gelsenkirchen.de ist ausdrücklich gewünscht.
Bearbeitung der Luftbildauswertung
Im Einzelfall sind bereits Luftbildauswertungen für den beantragten Bereich vorhanden, sodass eine fachliche Stellungnahme der örtlichen Ordnungsbehörde nach Eingang des Überprüfungsantrags ergeht.
In der Regel wird der Antrag jedoch an die Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 22 - Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe) weitergeleitet. Dort wird anhand der vorliegenden Dokumentation, den alliierten Luftbildern und sonstigen historischen Informationen geprüft, ob eine Kampfmittelbelastung vorliegt. Das Ergebnis der Luftbildauswertung mit einer daraus resultierenden Gefährdungseinstufung sowie ggf. empfohlenen Kampfmittelräummaßnahmen wird in einer fachlichen Stellungnahme der örtlichen Ordnungsbehörde zusammengefasst.
Die Bearbeitungszeit der Bezirksregierung Arnsberg kann bis zu mehrere Wochen betragen.
Anschließende Stellungnahme
Die Stellungnahme kann neben konkreten Hinweisen auf mögliche Bombenblindgängereinschlagsstellen (Luftbildverdachtspunkt = VPLBA) zusätzliche Kriegsbeeinflussungen (Bombardierungsflächen, Flächen mit Artilleriebeschuss, Flak-Stellungen, Stellungsbereiche u. a. m.) beinhalten.
Welche anschließenden Kampfmittelüberprüfungsmaßnahmen gibt es, welche Anträge oder Merkblätter benötige ich?
Weitergehende Sicherheitsüberprüfungen und Antragserfordernisse und entsprechende zu beachtende Unterlagen sind zum Beispiel:
- Oberflächendetektion der zu bebauenden Flächen oder Baugruben
Antrag auf Oberflächendetektion der zu bebauenden Flächen und Baugruben (der Stellungsbereiche, des Artilleriebeschusses und der Trichter)
- Ramm- und Bohrarbeiten sind vorab hinsichtlich eines möglichen Kampfmittelvorkommens zwingend unter Sicherheit zu stellen
Bereich mit starker Bombardierung:
Antrag auf Sondierungsbohrungen bei Ramm- und Bohrarbeiten durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)
siehe Erläuterung zu Ramm- oder Bohrarbeiten
Bereich mit Bombardierung:
Antrag auf Sicherheitsüberprüfung nach Anlage 1 der TVV
siehe Anlage 1 der Technischen Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung im Land Nordrhein-Westfalen (Anlage 1 TVV)
- Überprüfung einer möglichen Blindgängereinschlagstelle (VPLBA) durch den KBD
Antrag auf Überprüfung eines Verdachtspunktes der Luftbildauswertung (VPLBA)
Im Bereich der Bombardierung sind Aushubarbeiten nach dem „Merkblatt BezReg - Aushubarbeiten mit der gebotenen Vorsicht ausführen“ vorzunehmen.
- Alle Antragsformulare/Merkblätter finden Sie unten im Downloadbereich -
Luftbildauswertungen, Messwertaufnahmen und Bergung von Kampfmitteln sind für den/die Antragsteller/in gebührenfrei. Zusätzlich zu der Gebühr für den Auszug aus der DGK 5 können noch Kosten durch vorbereitende, begleitende oder nachbereitende Maßnahmen entstehen
(für weiteres siehe Kampfmittelbeseitigung Erstattung der anfallenden Kosten RdErl. d. Innenministeriums - 75-54.01- v. 9.11.2007)